Anlage zum Mahlen und Sichten von Zementklinker
1. Anlage zum Mahlen von mindestens einem Mahlgut, aufweisend mindestens zwei Vorrichtungen (1, 1a, 2, 17, 18) zum Mahlen des mindestens einen Mahlguts, wobei die mindestens zwei Vorrichtungen (1, 1a, 2, 17, 18) zum Mahlen des mindestens einen Mahlguts aus dem mindestens einen Mahlgut verschiedenes gemahlenes Mahlgut mit voneinander verschiedenen Korngrößenverteilungen …